Auch ein Anwalt braucht mal einen Anwalt!
Als Dienstleister für Rechtsanwaltskanzleien bieten wir professionelle Unterstützung bei der Abwehr von Regressforderungen.
Dazu beraten wir Sie in haftungsrechtlichen Fragen, um eine Inanspruchnahme präventiv abzuwehren.
Sollten Sie sich bereits einer konkreten Inanspruchnahme durch einen Mandanten oder dessen Rechtsschutzversicherer ausgesetzt sehen, kontaktieren Sie uns und wir übernehmen die Korrespondenz mit dem Anspruchsteller sowie falls notwendig mit Ihrem Haftpflichtversicherer.
Mit Urteil vom 16.9.2021 – IX ZR 165/19 – hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung seines Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung unabhängig davon besteht, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht.
Dabei hat der BGH entschieden, dass der Rechtsschutzversicherer einen eigenen Direktanspruch hat und der Anwalt sich nicht auf die Erfolgsaussichtenprüfung des Versicherers berufen kann.
Zudem muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten in allen Verfahrensständen über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufklären.
Anwaltsregresse als neues
Geschäftsmodell der Rechtsschutz-Versicherer
Durch das Grundsatzurteil wurde die Haftung der Rechtsanwälte gegenüber den Rechtsschutzversicherern in
den Fokus gerückt.
Dementsprechend haben sich viele Versicherer an Anwaltskanzleien gewandt und die Erstattung von ihr auch an Dritte bereits gezahlter Gebühren und Kosten gefordert.
Die Rechtsschutzversicherer haben gerade im Hinblick auf Massenverfahren den Anwaltsregress als Einnahmequelle für sich entdeckt, um den enormen Ausgaben Paroli zu bieten. Gegen die dort aufgebauten Regressabteilungen bieten wir mit unseren Experten Waffengleichheit und bieten so der Regressflut Einhalt, damit Sie als standhafter Gegner erkannt werden.
Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist hochkomplex. Der Mandant muss stets vollständig aufgeklärt, belehrt und beraten werden und Prozesse bieten mit Ihren mannigfaltigen Gestaltungen viele Fallstricke. Daraus folgt: Nur, wer nichts tut, macht auch niemals Fehler.
Die Begehung eines Fehlers begründet jedoch nicht automatisch eine Haftung, denn selbstverständlich ist auch die Anwaltshaftung an Voraussetzungen geknüpft, mit entsprechender Darlegungs- und Beweislast. Dies macht die Anwaltshaftung zu einer sehr vielschichtigen und schwierigen Materie.
Als externer Dienstleister sind wir unabhängig von etwaigen Interessenkonflikten innerhalb Ihres Unternehmens und konzentrieren uns voll auf den Fall, so dass Sie der Gefahr „Anwalt in eigener Sache“ zu sein, nicht ausgesetzt sind.
Gerne führen wir in diesen Fällen auch Ansprüche Ihrer Mandanten gegen diesen regressierenden Rechtsschutzversicherer ins Feld, der fehlerhaft Deckungszusagen vertragswidrig verweigerte und nun Verjährung der Ansprüche Ihrer Mandanten eintrat.